Außergewöhnliche Belastungen:

Beerdigungskosten zählen in angemessener Höhe

Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind nach einem Urteil des Finanzgerichtes Köln als außergwöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, sofern sie nicht aus dem Nachlaß bestritten werden können, unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen und zwangsläufig sind. Mangels Zwangsläufigkeit scheiden beispielsweise Aufwendungen für Traueressen oder Trauerkleidung aus.

Sind Beerdigungskosten dem Grunde nach zwangsläufig, können sie nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, als sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Die Finanzverwaltung erkennt Beerdigungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2003 noch  als angemessen an, wenn sie nicht mehr als 7.500 Euro, einschließlich eines Grabsteins, betragen. Dieser Betrag ist um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen.