Die Patientenverfügung

Ausarbeitung von Frau Rechtsanwältin Astrid Kanowski
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Die Patientenverfügung – was ist das?

Eine Patientenverfügung - auch Patientenbrief oder Patiententestament genannt - ist eine schriftliche Anweisung des Patienten an den behandelnden Arzt, mit welcher der Patient – für den Fall, dass er nicht mehr einwilligungsfähig ist - im voraus erklärt, welche medizinischen Maßnahmen er wünscht und welche er ablehnt. Hierbei geht es in der Regel um lebensverlängernde Maßnahmen durch intensiv-medizinische Behandlung, wie z.B. künstliche Ernährung und Beatmung.

Die Situationen, in denen die Patientenverfügung gelten soll, können sowohl Krankheiten betreffen, die voraussichtlich in kurzer Zeit zum Tode führen als auch solche, bei denen die Sterbephase – medizinisch betrachtet – noch weit entfernt ist (z.B. das so genannte Wachkoma und die Demenz).

Solange der Patient noch fähig ist, seinen Willen mündlich zu äußern, ist dieser maßgeblich. Die Erklärungen in der Patientenverfügung werden erst dann beachtlich, wenn der Wille nicht mehr gebildet oder nicht mehr verständlich geäußert werden kann. Ohne Patientenverfügung ist der mutmaßliche Wille - bei dessen Unkenntnis -  das objektive Wohl des Patienten entscheidend.

Maßnahmen, die medizinisch nicht geboten sind, z.B. unsinnige Behandlungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die den Straftatbestand der Tötung auf Verlangen erfüllen – können weder mündlich noch durch Patientenverfügung verlangt werden.

Die Patientenverfügung – wer bringt sie zur Geltung?

Der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte oder ein gerichtlich bestellter Betreuer hat den Willen in der Patientenverfügung gegenüber den behandelnden Ärzten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Selbstverständlich dürfen auch andere Vertrauenspersonen den Arzt über die Patientenverfügung informieren.

Die Patientenverfügung – wie muss sie gestaltet sein?

Die Patientenverfügung erfordert Schriftform und sollte die Situationen, in denen sie gelten soll, möglichst konkret beschreiben. Gleiches gilt für die medizinischen Maßnahmen, die (begrenzt) durchgeführt bzw. unterlassen werden sollen. Denn nur wenn die beschriebenen Situationen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten passt, ist der Arzt verpflichtet, sich an die Bestimmungen zu halten.

Floskeln wie z.B. „auf Apparatemedizin/lebenserhaltende Maßnahmen möchte ich verzichten“ sind daher viel zu allgemein, als dass der Arzt einen Patientenwillen erkennen kann, auf den er seine Entscheidung stützen darf.

In der Patientenverfügung darf der Hinweis nicht fehlen, dass für die dort beschriebenen Therapien auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung verzichtet wird.

Die Patientenverfügung ist mit Datum und Unterschrift zu versehen.

Notarielle Beurkundung der Patientenverfügung bzw. notarielle Beglaubigung der Unterschrift sind nicht zwingend, schaden jedoch nicht. Wenn die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert wird, ist eine notarielle Beurkundung jedoch dringend zu empfehlen.

Die Patientenverfügung – was ist noch zu beachten?

Eine Patientenverfügung ist auch dann wirksam, wenn sie nicht regelmäßig aktualisiert wird. Durch die Aktualisierung von Datum und Unterschrift wird jedoch unterstrichen, dass an den Bestimmungen der Patientenverfügung festgehalten wird und kein Sinneswandel eingetreten ist.

Es ist darüber hinaus ratsam, eigene Wertvorstellungen zu formulieren. Diese erleichtern es einem Behandlungsteam und dem Bevollmächtigten bzw. Betreuer den Patientenwillen richtig auszulegen, wenn etwas unklar formuliert ist oder die Behandlungssituation nicht genau der entspricht, die in der Patientenverfügung beschrieben ist.

Sinnvoll ist es, auf eine bestehende Vorsorgevollmacht und den dort benannten  Bevollmächtigten in der Patientenverfügung hinzuweisen und ggf. weitere Vertrauenspersonen zu nennen, von denen man Beistand möchte und denen gegenüber die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden sind.

Der Wunsch des Behandlungsortes (z.B. Hospiz, zu Hause oder im Krankenhaus) und das Thema Organspende können in der Patientenverfügung angesprochen werden.

Wichtig ist, dass die Patientenverfügung im Falle, dass der Patient nicht mehr selbst seinen Willen äußern kann, auch gefunden wird. Es ist daher ratsam, diese mehreren Personen bekannt zu machen: Insbesondere dem Bevollmächtigten für persönliche Angelegenheiten und auch weiteren Vertrauenspersonen und einem behandelnden (Haus-)Arzt.

Die Patientenverfügung kann auch im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, jedoch nur dann, wenn sie mit einer Vorsorgevollmacht verbunden wird oder aber eine sog. Betreuungsverfügung enthält, d.h. eine Verfügung in der für den Fall, dass die Betreuung nicht vermieden werden kann, der Patient bestimmt, welche Person(en) er sich als Betreuer wünscht und/oder welche Person(en) er ablehnt.

Ein ärztliches Beratungsgespräch ist für die Errichtung der Patientenverfügung nicht vorgeschrieben. Aber auch hier gilt: Je besser der Patient über eine bereits bestehende oder drohende Krankheit informiert ist, desto klarer und eindeutiger kann er die Behandlungswünsche formulieren.

Merksatz: Die Patientenverfügung sollte persönlich, präzise und auffindbar sein.

Die Inanspruchnahme anwaltlicher oder notarieller Hilfe ist sinnvoll, um die verschiedenen Situationen, in denen die Patientenverfügung gelten sollen, richtig darzustellen und diese auf eine Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung abzustimmen.

Astrid Kanowski, Rechtsanwältin        

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